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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Advanced Pneumatic Marine GmbH, Stand: 30.09.2004



§ 1 Geltung der Bedingungen


1.

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrags und der Aufgabe von Bestellungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB), sowie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.


2.

Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden.



§ 2 Vertragsabschluss


1.

Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.


2.

Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Abänderungen oder Abweichungen - insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen - vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.



§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang


1.

Die allgemeine Lieferfrist beträgt drei Wochen, sofern nicht im Rahmen einer erforderlichen Bonitätsprüfung längere Zeit erforderlich ist. Ist der Liefergegenstand nach Kundenspezifikation oder nach Klärung technischer Fragen zu fertigen, beginnt die Lieferfrist mit dem vereinbarten Termin zum Abschluss der Fertigung.


2.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.


3.

Lieferungen erfolgen ab Werk auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt. Zu Lieferungen in das Ausland sind wir nicht verpflichtet; wird keine inländische Versandanschrift angegeben, können wir die bestellte Ware auch zur Abholung bereitstellen. Die Versicherung des Versands erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.


4.

In Fällen höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen und nicht vorhersehbarer, betriebsfremder Verkehrsstörungen – und beschränkungen sowie in Fällen rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung) sind wir von unserer Lieferpflicht für den Umfang und die Dauer der Auswirkung befreit, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Wochen. Sollte die Auswirkung hiernach andauern, können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis eines auf unserer Seite bestehenden Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschuldens bleibt unberührt.



§ 4 Zahlungsbedingungen/Preise


1.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.


2.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 320 BGB) ist er nicht befugt.


3.

Unsere Preise verstehen sich rein netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung. Eine Gewährung von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.


4.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Die Preissteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.



§ 5 Rücktrittsvorbehalt


1.

Bei Zahlungseinstellungen, Wechselprotest, beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.


2.

Im Fall einer von uns nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.



§ 6 Werbung


1.

Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.)geben die abgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere technische und sonstige Änderungen behalten wir uns vor. Preisangaben sind unverbindlich und freibleibend.


2.

Die in unserer Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Gegenstände überdies in Sonderausführungen oder mit Zubehör wiedergeben, welches nicht im Basispreis der Standardausführung inbegriffen ist.



§ 7 Mängelrüge


1.

Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Kunden setzt voraus, dass er den in § 377 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


2.

§ 377 HGB findet Anwendung auf unsere kaufmännischen und sonstige unternehmerischen Kunden.


3.

Der Kunde ist seiner Rügeobliegenheit spätestens dann nicht mehr ordnungsgemäß nachgekommen, wenn die Rüge bei offenen Mängeln nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung erfolgt ist.


4.

Bei verdeckten Mängeln gilt Ziff. 3 mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt sein muss.



§ 8 Sachmängelansprüche


1.

Innerhalb einer Verjährungsfrist von 1 Jahr ab Ablieferung oder Abnahme werden Mängel von uns nach entsprechender Mitteilung des Kunden behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).


2.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung zurücktreten.


3.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird.


4.

Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde den gelieferten Gegenstand unter anderen als den vorgesehenen Einsatzbedingungen nutzt.


5.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch in den Fällen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Verbraucher gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmern; die §§ 478, 479 BGB finden insoweit keine Anwendung. Soweit den Interessen des Kunden in entsprechenden Fällen nicht durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen hinreichend Rechnung getragen wird, steht ihm - auch über die Verjährungsfrist der Ziff 1 hinaus innerhalb der Verjährungsfrist des § 479 Abs. 2 BGB - ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Form einer Warenwertgutschrift über den Wert des betroffenen fehlerhaften Produktes zu.


6.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB und §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB sowie die Haftungsbeschränkungen nach § 10.



§ 9 Rechtsmängelansprüche


1.

Wir werden den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die innerhalb der Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziff. 4) aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände hergeleitet werden. Für Schäden aufgrund von Rechtsmängeln, insbesondere dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge haften wir nur, sofern der Kunde uns von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten hat.


2.

Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziffer 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, können wir den Liefergegenstand auf eigene Kosten in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, richten sich die Rechte des Kunden nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 8 Ziff. 2.


3.

Wir haben keine Verpflichtungen, falls die Ansprüche gemäß Ziffer 1 auf vom Kunden bereitgestellten Materialien, Zeichnungen, oder Konstruktionsplänen beruhen.


4.

Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 1 Jahr seit Lieferung. § 8 Ziff. 5 gilt entsprechend.


5.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB und §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BGB sowie die Haftungsbeschränkungen nach § 10.



§ 10 Schadenersatz


1.

Wir haften für von uns zu vertretende Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.


2.

Haften wir gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.


3.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.


4.

In den Fällen der Ziff. 2 und 3 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.


5.

Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von .... Euro.


6.

Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.


7.

Unberührt bleibt unsere Haftung für Körperschäden und nach den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.



§ 11 Gewerbliche Schutzrechte


1.

Unsere Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den von uns gelieferten Gegenständen und etwaigen Begleitmaterialien bleiben unberührt.



§ 12 Eigentumsvorbehalt


1.

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Kunde hat die Wegnahme zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.


2.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Eine anderweitige Verwertung, insbesondere eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist dem Kunden nicht gestattet. Er hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche aus einem Versicherungsfall betreffend die Vorbehaltsware werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.


3.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.


4.

Der Kunde tritt uns bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung im Einzelfall gestattet wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.


5.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Gegenstände.


6.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.



§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand


1.

Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, Die Anwendung des einheitlichen UNKaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht abdingbar sind, bleiben diese unberührt.


2.

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.